Beim eingetragenen Design werden die meisten Fehler bei der Anmeldung gemacht, denn die Bedeutung der richtigen Offenbarung bei der Hinterlegung wird unterschätzt. In einem Verletzungsfall ist hier die Prüfung der Schutzfähigkeit und des Schutzumfangs durch einen erfahrenen Fachmann besonders wichtig.
Bevor Rechte aus einem eingetragenen Design geltend gemacht werden, ist eine gründliche Recherche zum vorbekannten Formenschatz unerlässlich.
Im Gegensatz zu den technischen Schutzrechten kennt das Designgesetz keine Abstraktion des Schutzumfangs. Dieser wird vielmehr durch die konkreten Merkmale bestimmt, die sich aus den hinterlegten Abbildungen entnehmen lassen.
Seit dem 01.01.2014 gilt das Neue Designgesetz (DesignG). Es ist nun ein Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden, mittels dessen man eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt angreifen kann. Der Antrag ist gebührenpflichtig und ist schriftlich nebst Begründung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
FRITZ & BRANDENBURG
Patentanwaltskanzlei
Edmund L. Fritz
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